§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr1.Der Verein führt den Namen Förderverein "Pro Etzenricht" e. V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Etzenricht und ist im
Vereinsregister beim Amtsgericht Weiden eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. ZweckbestimmungDie Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlichAuslagenersatz ist möglich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.Zweck des Vereins ist:
1. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger undkirchlicher Zwecke auf dem Gebiet der Gemeinde Etzenricht.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
3. Diese Zielsetzung und Zweck des Fördervereins wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen
und Aufgabenstellungen verwirklicht:
Durchführung von und Beteiligung an Projekten im sozialen, ökologischen und kirchlichen Bereich sowie im Vereinswesen in Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften, Vereinen und Verbänden, Organisationen sowie öffentlich-rechtlichen Trägern, sowie die Bereitstellung vonSachmitteln und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke der begünstigten Körperschaften bzw. Vereine.
4. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als
Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderungsteuer begünstigter Zwecke von Körperschaften/des in § 2 Ziffer 1 genannten steuerbegünstigten Zwecks des Vereins pro Etzenricht e. V. verwendet.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
2. Zum Ehrenmitglied werden auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder1.Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge
zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht
verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Bei Ablehnung kann die
Mitliederversammlung angerufen werden. Sie entscheidet abschließend über die Mitgliedschaft.
2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der
Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des
Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann
ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den
Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet
der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen
Gelegenheit zu geben, sich vor der Mitgliederversammlung zu äußern. Sie entscheidet abschließend
über die Mitgliedschaft.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.§ 6 MitgliedsbeiträgeFür die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren/Umlagen, ist die
jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.§ 8 MitgliederversammlungDie Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,Entlastung des Vorstands,(im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen, die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen
Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens
aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen.
Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig
festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu
umfassen:Bericht des Vorstands,Bericht des Kassenprüfers,Entlastung des Vorstands,Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, sofern sie ansteht,Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Porjektplans und der dafür vorgesehenen FördergelderFestsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von BeitragsordnungenBeschlussfassung über vorliegende Anträge.4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens drei Wochen vor der
Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte
Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung
mitgeteilt werden.
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es
das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der
stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom
Vorstand verlangt wird.
6. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf
Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen
Versammlungsleiter/in bestimmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach
der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied
sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der
Geschäftsstelle eingesehen werden.
7. Die Mitgliedsversammlung entscheidet über die Gewährung einer Ehrenamtspauschale nach den gesetzlichen Bestimmungen.1.Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
§9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder (aktive Mitglieder/Fördermitglieder) und Ehrenmitglieder.
Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine
Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als
abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen,
wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder
ausdrücklich verlangt wird.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der
erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, bei Zweckänderung des Vereins gilt ebenfalls eine
3/4Mehrheit.
6. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
7. Satzungsänderungen, die auf Anregung bzw. Anforderung des Registergerichts bzw. des Finanzamtes
erforderlich werden, kann die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
§10 Vorstand 1.Die Vorstandschaft
setzt sich wie folgt zusammen: ·eine gleichberechtigte Doppelspitze
aus zwei Personen ·alternativ ein/eine
Vorsitzende/r, ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r die
Festlegung erfolgt in der entsprechenden JHV durch Wahl. ·ein/eine
Schatzmeister/in·ein/eine
Schriftführer/in sowie bis zu drei Beisitzer. Sie werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von
Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die
Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. 2. Der Vorstand leitet
verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen
Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitungeinsetzen. 3. Vorstand im Sinn des
§ 26 BGB sind die beiden Personen der Doppelspitze beziehungsweise alternativ der/die erste Vorsitzende, der/die
stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Alle können den Verein alleine gerichtlich und
außergerichtlich vertreten. 4. Die Vorstandschaft
beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind
oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt. 5. Beschlüsse des
Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von den beiden vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern
unterzeichnet. 6. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand
berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu
berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung
im Amt.
7. Der Vorstand kann
eine Ehrenamtspauschale nach den gesetzlichen Bestimmungen erhalten.
§11 KassenprüferÜber die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren zu wählen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung
und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des
abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der
vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das
Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 Auflösung des VereinsBei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die politische Gemeinde Etzenricht zur Verwendung der in § 2 genannten Zwecke.
§ 13 LiquidatorenAls Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.